§ 2 WismutAGAbkG

Auf die Spaltung finden die §§ 2, 3, 7 bis 11, 13 und 15 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854) entsprechende Anwendung. Soweit in den genannten Bestimmungen auf die Treuhandanstalt Bezug genommen wird, tritt an ihre Stelle die Bundesrepublik Deutschland.

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