§ 2 WiVwAuflV

(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt

1.
für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:
Der Präsident des Deutschen Bundestages
2.
für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:
Der Präsident des Deutschen Bundesrates
3.
für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium des Innern
4.
für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:
Der Bundesminister für Arbeit
5.
für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
6.
für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium der Finanzen
7.
für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
8.
für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:
Das Bundesministerium der Justiz
9.
für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:
Der Bundesminister für Vertriebene.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.

Fußnote(n):

§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Kursivdruck: Jetzt "Bundesminister des Innern" gem. Art. 1 G 1103-4 v. 18.3.1975 I 705 mWv 11.11.1969; gem. Art. 303 Nr. 1 Buchst. a V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001 "Bundesministerium des Innern" § 2 Abs. 2: IdF d. Art. 303 Nr. 1 Buchst. a u. b V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001

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