§ 3 WiVwAuflV
(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt:
- a)
- im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
- 1.
- Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim
- 2.
- Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode
- 3.
- Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel
- 4.
- Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold
- 5.
- Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg
- 6.
- Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main
- 7.
- Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg
- 8.
- Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle
- 9.
- Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach
- 10.
- ...
- b)
- im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:
- 11.
- Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe
- 12.
- ...
- 13.
- Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe
- c)
- im Bereich des Bundesministeriums des Innern:
- 14.
- Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg
- d)
- im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:
- 15.
- Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf"
- 16.
- Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.
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