§ 16 WO

Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
2.
die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
3.
die berechneten Höchstzahlen;
4.
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
5.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
6.
die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
7.
gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

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