§ 35 WODrittelbG

Abberufungsausschreiben

(1) Ist der Antrag gültig, erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Mit Erlass des Abberufungsausschreibens ist das Abberufungsverfahren eingeleitet.

(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum seines Erlasses;
2.
den Inhalt des Antrags;
3.
die Bezeichnung des Antragstellers;
4.
die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
5.
dass an der Abstimmung nur teilnehmen kann, wer in der Wählerliste eingetragen ist;
6.
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
7.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
8.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 36 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
9.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind.

(3) Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

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