§ 9 WoFG
Einkommensgrenzen
(1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden.
(2) Die Einkommensgrenze beträgt:
für einen Einpersonenhaushalt | 12.000 Euro, |
für einen Zweipersonenhaushalt | 18.000 Euro, |
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person | 4.100 Euro. |
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere
- 1.
- zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,
- 2.
- im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder
- 3.
- zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.