§ 20 WoGG
Gesetzeskonkurrenz
(1) (weggefallen)
(2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:
- 1.
- Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- 2.
- Leistungen nach den §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 3.
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.