Anlage 3 WoGG
(zu § 19 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2164 – 2165)
Rechenschritte und Rundungen |
- 1.
- Werte für „M“ und „Y“, die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:
1
Haushalts-
mitglied2
Haushalts-
mitglieder3
Haushalts-
mitglieder4
Haushalts-
mitglieder5
Haushalts-
mitglieder6
Haushalts-
mitgliederM 52 64 76 88 99 99 Y 350 600 800 1 000 1 200 1 400 7
Haushalts-
mitglieder8
Haushalts-
mitglieder9
Haushalts-
mitglieder10
Haushalts-
mitglieder11
Haushalts-
mitglieder12
Haushalts-
mitgliederM 111 123 135 146 180 286 Y 1 600 1 800 2 000 2 200 2 400 2 600 - 2.
- Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für „a“, „b“, „c“ (Anlage 2) und für „M“ und „Y“ in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte:Berechnung der Dezimalzahlenz1 = a + b · M + c ∙ Y,z2 = z1 ∙ Y,z3 = M – z2,z4 = 1,15 ∙ z3.Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen.
- 3.
- Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.