§ 24 WoGV
Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“ und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
(1) Die Werte für „b“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet.
(2) Die Werte für „c“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet.
(3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:
“Anlage 2(zu § 19 Absatz 1)Werte für „a“, „b“ und „c“
Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 1
Haushalts-
mitglied2
Haushalts-
mitglieder3
Haushalts-
mitglieder4
Haushalts-
mitglieder5
Haushalts-
mitglieder6
Haushalts-
mitgliedera 4,000E-2 3,000E-2 2,000E-2 1,000E-2 0 – 1,000E-2 b 5,640E-4 3,940E-4 3,400E-4 3,040E-4 2,680E-4 2,510E-4 c 1,1570E-4 8,630E-5 6,950E-5 3,610E-5 3,520E-5 3,020E-5 7
Haushalts-
mitglieder8
Haushalts-
mitglieder9
Haushalts-
mitglieder10
Haushalts-
mitglieder11
Haushalts-
mitglieder12
Haushalts-
mitgliedera – 2,000E-2 – 3,000E-2 – 4,000E-2 – 6,000E-2 – 1,000E-1 – 1,400E-1 b 2,320E-4 2,060E-4 1,790E-4 1,430E-4 1,070E-4 9,80E-5 c 3,100E-5 3,100E-5 3,260E-5 3,770E-5 4,440E-5 5,030E-5 Hierbei bedeuten: E-1 geteilt durch 10, E-2 geteilt durch 100, E-4 geteilt durch 10 000, E-5 geteilt durch 100 000”
Fußnote(n):
§ 24 Abs. 3 Kursivdruck: Änderungsanweisung betrifft Anlage 2 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung
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