§ 24 WoGV

Fortschreibung der Werte für „b“ und „c“ und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes

(1) Die Werte für „b“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet.

(2) Die Werte für „c“ nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet.

(3) Anlage 2 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:

“Anlage 2
(zu § 19 Absatz 1)
Werte für „a“, „b“ und „c“

Die in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte „a“, „b“ und „c“ sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

1
Haushalts-
mitglied
2
Haushalts-
mitglieder
3
Haushalts-
mitglieder
4
Haushalts-
mitglieder
5
Haushalts-
mitglieder
6
Haushalts-
mitglieder
a4,000E-23,000E-22,000E-21,000E-20– 1,000E-2
b5,640E-43,940E-43,400E-43,040E-42,680E-42,510E-4
c1,1570E-48,630E-56,950E-53,610E-53,520E-53,020E-5


7
Haushalts-
mitglieder
8
Haushalts-
mitglieder
9
Haushalts-
mitglieder
10
Haushalts-
mitglieder
11
Haushalts-
mitglieder
12
Haushalts-
mitglieder
a– 2,000E-2– 3,000E-2– 4,000E-2– 6,000E-2– 1,000E-1– 1,400E-1
b2,320E-42,060E-41,790E-41,430E-41,070E-49,80E-5
c3,100E-53,100E-53,260E-53,770E-54,440E-55,030E-5
Hierbei bedeuten:
E-1 geteilt durch10,   
E-2 geteilt durch100,   
E-4 geteilt durch10 000,   
E-5 geteilt durch100 000   

Fußnote(n):

§ 24 Abs. 3 Kursivdruck: Änderungsanweisung betrifft Anlage 2 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung

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