§ 1 WpHG
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf
- 1.
- die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,
- 2.
- die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten und die Organisation von Datenbereitstellungsdienstleistern,
- 3.
- das marktmissbräuchliche Verhalten im börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,
- 4.
- die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,
- 5.
- die Konzeption von Finanzinstrumenten zum Vertrieb,
- 6.
- die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die Veröffentlichung von Finanzberichten, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen,
- 7.
- die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften sowie
- 8.
- die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
- a)
- der Vorschriften dieses Gesetzes,
- b)
- c)
- d)
- e)
- f)
- der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 , - g)
- h)
- i)
- j)
- k)
- l)
- der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
- m)
- n)
- der Verordnung (EU) 2020/852, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
- o)
- p)
- der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2014/65/EU,
- q)
- der Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2004/109/EG,
- r)
- s)
(2) Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie
- 1.
- einen Emittenten mit Sitz im Inland,
- 2.
- Finanzinstrumente, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden oder
- 3.
- Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, die im Inland angeboten werden,
(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.
Fußnote(n):
(+++ § 1 Abs. 1 Nr. 8 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "Bundeanstalt" durch das Wort "Bundesansalt" ersetzt +++)
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