§ 109a WpHG
Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten
(1) Soweit
- 1.
- der Bundesanstalt,
- 2.
- der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,
- 3.
- dem Bundesministerium der Finanzen,
- 4.
- dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder
- 5.
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsflichten.
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