§ 25 WpHG
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren und ausländische Zahlungsmittel
Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entsprechend für
- 1.
- Waren im Sinne des § 2 Absatz 5 und
- 2.
- ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,
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