§ 10 WpI-AnzV
Ersatzperson im Verhinderungsfall
Die Bestimmungen nach den §§ 4 bis 9 gelten auch für die Ermächtigung einer Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, die im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ersetzen soll, sowie für deren Wegfall. Bei Wegfall dieser Ersatzperson hat das Wertpapierinstitut eine neue Ersatzperson, die diese Funktion ausübt, anzuzeigen.
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