§ 20 WpI-AnzV
Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Hinsichtlich der Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes finden die Bestimmungen des Teils 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.
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