§ 57 WpIG
Informationspflichten in Krisensituationen
Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Vertragsstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe zugelassen sind, gefährden könnte, benachrichtigt die Bundesanstalt, wenn sie gemäß § 56 zuständig ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests, unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie alle relevanten zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und übermittelt diesen Stellen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen.
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