§ 59 WpIG

Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden

(1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige Behörde, übermittelt sie den in § 58 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen, sofern zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, alle relevanten Informationen, darunter

1.
Angaben zur rechtlichen Struktur, zur Unternehmensführungsstruktur und zur Organisationsstruktur der Wertpapierinstitutsgruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierinstitutsgruppe zuständigen Stellen,
2.
die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierinstituten einer Wertpapierinstitutsgruppe eingeholt und geprüft werden,
3.
Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierinstituten oder anderen Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe, die diesen Wertpapierinstituten ernsthaft schaden könnten,
4.
Angaben zu allen erheblichen Sanktionen und außergewöhnlichen Maßnahmen, die die zuständigen Stellen gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt oder ergriffen haben und
5.
Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage von § 49.

(2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Vertragsstaat ein Ersuchen der Bundesanstalt um Zusammenarbeit ab, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, oder kommt sie dem Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.

(3) Die Bundesanstalt konsultiert die in § 58 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der jeweils anderen zuständigen Stellen von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte:

1.
Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierinstituten einer Wertpapierinstitutsgruppe, die von den zuständigen Stellen erlaubt oder zugelassen werden müssen,
2.
erhebliche Sanktionen oder sonstige außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Stellen gegen Wertpapierinstitute verhängen oder ergreifen und
3.
auf der Grundlage des § 49 dieses Gesetzes und des Artikels 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte besondere Eigenmittelanforderungen.

(4) Die Bundesanstalt konsultiert die gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, bevor sie gemäß Absatz 3 Nummer 2 erhebliche Sanktionen verhängt oder sonstige außergewöhnliche Maßnahmen ergreift.

(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Bundesanstalt in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die in § 58 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen zu konsultieren; dies teilt sie den anderen betroffenen zuständigen Behörden oder Stellen unverzüglich mit.

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