§ 61 WpIG

Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften werden bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der Bundesanstalt einbezogen.

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