§ 29 WpIPrüfbV
Wertpapierdarlehen
Vergibt das Wertpapierinstitut Darlehen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum Zwecke des darlehensfinanzierten Erwerbs von Wertpapieren, so hat der Prüfer zum Abschlussstichtag zu berichten über
- 1.
- das gesamte Volumen der Darlehen und die Anzahl sämtlicher Darlehensnehmer sowie
- 2.
- das Volumen und die Anzahl der unbesicherten Darlehen.
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