§ 38 WpIPrüfbV
Zusätzliche Angaben
Vorbehaltlich des § 37 ist im Bericht über die Prüfung auf die Wertpapierinstitute, die die Bundesanstalt jeweils nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, zusätzlich einzugehen auf:
- 1.
- die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, sowie den Umfang der Freistellung,
- 2.
- Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, und
- 3.
- Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des Mutterunternehmens, sofern die Bundesanstalt dieses nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat.
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