§ 2 WRMG
Begriffsbestimmungen
(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Gemische oder Produkte. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch
- 1.
- tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, die erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können,
- 2.
- von Satz 1 nicht erfasste Produkte, die bestimmungsgemäß den Reinigungsprozess unterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können, sowie
- 3.
- Produkte, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Satzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer gelangen können.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Diese Begriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
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