§ 2 WRMG

Begriffsbestimmungen

(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Gemische oder Produkte. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch

1.
tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, die erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können,
2.
von Satz 1 nicht erfasste Produkte, die bestimmungsgemäß den Reinigungsprozess unterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können, sowie
3.
Produkte, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Satzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer gelangen können.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Diese Begriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

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