§ 2 WWSUG
Rentenrechtliche Zeiten im Bundesgebiet und in der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen sowie von Voraussetzungen bei der besonderen Bewertung von Zeiten werden die Zeiten nach § 1 und die rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht zusammengerechnet. Die rentenrechtlichen Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, werden hierbei in folgendem Umfang berücksichtigt:
Beitragszeiten stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten anrechnungsfähig waren und für die Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht
- a)
- Zeiten, die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, mit Ausnahme von Kindererziehungszeiten, wie sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu berücksichtigen sind,
- b)
- Zeiten, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ohne Beitragsleistung zurückgelegt worden sind,
- c)
- Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten nicht zur Versicherungspflicht geführt hätte, oder einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden in der Woche oder
- d)
- Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung.
(2) Die Rentenhöhe ist aus folgenden rentenrechtlichen Zeiten zu ermitteln:
- a)
- Bundesgebiets-Beitragszeiten einschließlich Kindererziehungszeiten im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West),
- b)
- Zuschlägen und Abschlägen aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich; bei Renten, die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren sind, gilt die Abschlagsregelung, soweit die Abschläge auf Bundesgebiet-Beitragszeiten entfallen,
- c)
- Ausfall- oder Anrechnungszeiten, die die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzen, wenn der letzte Pflichtbeitrag vor Beginn der Ausfall- oder Anrechnungszeit ein Bundesgebietsbeitrag war, und der pauschalen Ausfallzeit,
- d)
- Rentenbezugszeiten, soweit die Rente von einem Träger im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt worden ist und diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren,
- e)
- Beitragszeiten und sich anschließende Ausfall- oder Anrechnungszeiten im Reichsgebiet außerhalb des Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost),
- f)
- Kindererziehungszeiten in den unter Buchstabe e genannten Gebieten,
- g)
- Zeiten in den Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes, die nach dem Fremdrentenrecht weiterhin zu berücksichtigen sind sowie
- h)
- Zeiten, die in dem Verhältnis rentensteigernd berücksichtigt werden, in dem die Bundesgebiets-Beitragszeiten zur Summe der Bundesgebiets-Beitragszeiten und der Beitragszeiten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) stehen:
- aa)
- Ersatzzeiten,
- bb)
- Ausbildungsausfall- oder -anrechnungszeiten,
- cc)
- Zurechnungszeit.
(3) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit nach über- oder zwischenstaatlichem Recht nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Bei der Gesamtleistungsbewertung sind die rentenrechtlichen Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, nicht belegungsfähig. Für die Berechnung der pauschalen Ausfallzeit werden die in Absatz 2 aufgeführten rentenrechtlichen Zeiten zugrunde gelegt, soweit sie berücksichtigungsfähig sind.
Fußnote(n):
Art. 23 § 2: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058
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