Anlage 3 ZAGMonAwV
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2462 - 2463)
Es sind jeweils die Beträge bzw. Stückzahlen der einzelnen Berichtsmonate als Summen zu melden.Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.
Stand Ende | |||
Institutsnummer | Prüfziffer | Name | Ort |
Zahlungsvolumen) |
0100 | Zahlungsvolumen als Betrag (Beträge lauten auf volle Euro) | 0100 | |||
davon: | |||||
0110 | Einzahlungsgeschäft | 0110 | |||
0120 | Auszahlungsgeschäft | 0120 | |||
0130 | aus Zahlungsgeschäft ohne/mit Kreditgewährung | ||||
darunter: | |||||
0131 | aus Lastschrift- geschäft | 0131 | |||
0132 | aus Zahlungskartengeschäft | 0132 | |||
0133 | aus Überweisungsgeschäft | 0133 | |||
Summe: (0131 + 0132 + 0133) | 0130 | ||||
0140 | aus Akquisitionsgeschäft | 0140 | |||
0150 | aus Finanztransfergeschäft | ||||
darunter: | |||||
0151 | nach Deutschland eingehende Transfers | 0151 | |||
0152 | von Deutschland ausgehende Transfers | 0152 | |||
0153 | innerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers | 0153 | |||
0154 | außerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers | 0154 | |||
Summe: (0151 + 0152 + 0153 + 0154) | 0150 | ||||
0200 | Anzahl der Zahlungsvorgänge | 0200 | |||
davon: | |||||
0210 | Einzahlungsgeschäft | 0210 | |||
0220 | Auszahlungsgeschäft | 0220 | |||
0230 | aus Zahlungsgeschäft ohne/mit Kreditgewährung | ||||
darunter: | |||||
0231 | aus Lastschrift- geschäft | 0231 | |||
0232 | aus Zahlungskartengeschäft | 0232 | |||
0233 | aus Überweisungsgeschäft | 0233 | |||
Summe: (0231 + 0232 + 0233) | 0230 | ||||
0240 | aus Akquisitionsgeschäft | 0240 | |||
0250 | aus Finanztransfergeschäft | ||||
darunter: | |||||
0251 | nach Deutschland eingehende Transfers | 0251 | |||
0252 | von Deutschland ausgehende Transfers | 0252 | |||
0253 | innerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers | 0253 | |||
0254 | außerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers | 0254 | |||
Summe: (0251 + 0252 + 0253 + 0254) | 0250 | ||||
0300 | Anzahl der ausgegebenen Zahlungsinstrumente | 0300 | |||
0400 | Rückbelastungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten | ||||
0410 | Anzahl der Rückbelastungen | 0410 | |||
0420 | Gesamtbetrag der Rückbelastungen | 0420 | |||
0500 | Angaben zum E-Geld-Geschäft | ||||
0510 | Höhe des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs | 0510 | |||
0520 | Anzahl der ausgegebenen E-Geld-Instrumente | 0520 | |||
0600 | Zahlungsauslösedienste | ||||
0610 | Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren | 0610 | |||
0620 | Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge | 0620 | |||
0630 | Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge | 0630 | |||
0700 | Kontoinformationsdienste | ||||
0710 | Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren | 0710 | |||
0720 | Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde | 0720 | |||
0730 | Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen | 0730 | |||
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.
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