§ 6 ZahlPrüfbV
Zusammenfassende Schlussbemerkung
In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über
- 1.
- die wirtschaftliche Lage,
- 2.
- die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, sowie
- 3.
- die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben, insbesondere die Einhaltung der Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen und der Anforderungen an die Absicherung für den Haftungsfall
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