Anhang EV Zahnärzte-ZV

Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III

Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
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3.
Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
mit folgenden Maßgaben:
Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a)
Für Zahnärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bereits zwei Jahre zahnärztlich tätig sind, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.
b)
Die Vorschriften der §§ 25, 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht für die Zulassung oder Ermächtigung von Zahnärzten der Jahrgänge 1941 und älter, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten.
c)
Der Zulassungsausschuß nach § 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Zahnärzte. Vertreter der Zahnärzte sind ein Kassenzahnarzt, ein Zahnarzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 beschäftigt ist, sowie ein außerordentliches Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.
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11.
Die Nummern 2, 3 und 4 treten am 1. Januar 1991 in Kraft.

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