§ 24 ZApprO
Notenstufen
Für die Noten in den verschiedenen Abschnitten der Zahnärztlichen Prüfung werden folgende Notenstufen festgelegt:
- 1.
- „sehr gut“ (1) für eine hervorragende Leistung,
- 2.
- „gut“ (2) für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
- 3.
- „befriedigend“ (3) für eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
- 4.
- „ausreichend“ (4) für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
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