§ 25 ZApprO
Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
Die nach § 18 zuständige Stelle kann einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung für nicht bestanden erklären, wenn der oder die Studierende
- 1.
- diesen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder ein Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung in erheblichem Maße gestört hat oder
- 2.
- in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung einen Täuschungsversuch begangen hat.
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