§ 5 ZApprO
Unterrichtsveranstaltungen
(1) Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten:
- 1.
- Vorlesungen,
- 2.
- praktische Übungen und
- 3.
- Seminare.
(2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten.
(3) Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich.
(4) Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig anonymisiert auf ihren Erfolg. Sie geben die Ergebnisse der Evaluation öffentlich bekannt.
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