§ 5 ZensG 2011
Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die folgenden Daten:
- 1.
- als Erhebungsmerkmale:
- a)
- amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,
- b)
- die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,
- c)
- staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik,
- d)
- Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit,
- 2.
- als Hilfsmerkmale:
- a)
- Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
- Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- c)
- Familienname und Vornamen,
- d)
- Tag der Geburt,
- e)
- Geschlecht,
- f)
- Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses,
- g)
- Berichts- oder Dienststellennummer.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.