§ 6 ZensG 2011
Gebäude- und Wohnungszählung
(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
- 1.
- für Gebäude:
- a)
- Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
- Art des Gebäudes,
- c)
- Eigentumsverhältnisse,
- d)
- Gebäudetyp,
- e)
- Baujahr,
- f)
- Heizungsart,
- g)
- Zahl der Wohnungen,
- 2.
- für Wohnungen:
- a)
- Art der Nutzung,
- b)
- Eigentumsverhältnisse,
- c)
- Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,
- d)
- Fläche der Wohnung,
- e)
- WC,
- f)
- Badewanne oder Dusche,
- g)
- Zahl der Räume.
(3) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- 3.
- Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,
- 4.
- soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,
- 5.
- Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.
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