§ 17 ZensG 2022

Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen

(1) An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a.

(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.