§ 107 ZFdG

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach

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durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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