§ 17 ZFdG
Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
(1) Das Zollkriminalamt kann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in den Liegenschaften und Einrichtungen der Zollverwaltung betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird,
- 1.
- mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren Methode Körperzellen entnehmen,
- 2.
- diese Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen oder durch andere öffentliche Stellen untersuchen lassen und
- 3.
- die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizierungsmustern automatisiert abgleichen oder durch andere öffentliche Stellen abgleichen lassen.
(2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1 bei Personen, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zollverwaltung sind, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung erfolgen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus in einer Referenzdatei gesondert zu speichern. Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1 bis 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen. Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck der Verarbeitung sowie über die Löschung der erhobenen Daten zu informieren.
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