§ 35 ZFdG
Daten aus Strafverfahren
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren verarbeiten
- 1.
- zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie
- 2.
- für Zwecke der Eigensicherung.
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