§ 39 ZFdG
Allgemeine Befugnisse
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes treffen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, mit Ausnahme der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen
- 1.
- zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie
- 2.
- zur Aufdeckung unbekannter Straftaten.
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