§ 48 ZFdG
Gerichtliche Anordnung
(1) Maßnahmen nach
- 1.
- 2.
- § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen,
- 3.
- 4.
- § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
(2) Im Antrag sind anzugeben
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 3.
- der Sachverhalt und
- 4.
- eine Begründung.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
- 2.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
- 3.
- die wesentlichen Gründe.
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