§ 51 ZFdG
Löschung
Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie
- 1.
- für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind,
- 2.
- nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden oder
- 3.
- nicht mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sind.
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