§ 83 ZFdG
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.