§ 26 ZollVG
Versand
Soweit der Zollkodex oder sonstige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eine Befugnis zur Einräumung von Erleichterungen oder vereinfachten Verfahren im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorsehen, kann das Bundesministerium der Finanzen das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
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