§ 342 ZPO
Wirkung des zulässigen Einspruchs
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.