§ 359 ZPO
Inhalt des Beweisbeschlusses
Der Beweisbeschluss enthält:
- 1.
- die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
- 2.
- die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
- 3.
- die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.