§ 510a ZPO
Inhalt des Protokolls
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.