§ 807 ZPO
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
- hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
- 2.
- ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
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