§ 5 ZTRV
Löschung, Berichtigung und Ergänzung
Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde
- 1.
- gelöscht, wenn die Registerfähigkeit der Urkunde irrtümlich angenommen wurde oder die Registrierung bereits erfolgt ist,
- 2.
- berichtigt, wenn die registrierten Verwahrangaben fehlerhaft sind,
- 3.
- ergänzt, wenn die registrierten Verwahrangaben unvollständig sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.