§ 6 ZTRV
Inhalt der Sterbefallmitteilungen
(1) Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält folgende Daten:
- 1.
- Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,
- 2.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geschlecht des Verstorbenen,
- 3.
- Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen,
- 4.
- Geburtsstandesamt und Geburtenregisternummer, wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde,
- 5.
- Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,
- 6.
- Todestag oder Todeszeitraum,
- 7.
- Sterbeort, bei Sterbefall im Ausland mit Angabe des Staates,
- 8.
- Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
- 9.
- Angaben darüber, dass der Verstorbene für tot erklärt worden ist oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,
- 10.
- letzter Wohnsitz des Verstorbenen,
- 11.
- Beurkundungsdatum des Sterbefalls.
(2) Die Sterbefallmitteilung nach § 78e Satz 1 der Bundesnotarordnung enthält außerdem sonstige Angaben, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich sind. Sonstige Angaben können insbesondere sein:
- 1.
- Familienstand des Verstorbenen,
- 2.
- Familienname, Geburtsname und Vornamen des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
- 3.
- Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen und im Falle des Vorversterbens des Ehegatten oder Lebenspartners zusätzlich Tag, Ort und Registrierungsdaten von dessen Tod,
- 4.
- Familienname, Vornamen und Anschrift von Kindern des Erblassers,
- 5.
- Familienname, Vornamen und Anschrift von nahen Angehörigen und anderen möglichen Auskunftgebern,
- 6.
- Angaben über vorhandenes Nachlassvermögen,
- 7.
- etwaige Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Nachlasssicherung.
(3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden der Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt nur mitgeteilt, soweit sie diesem bekannt sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.