§ 8 ZuckProdAbgV 1983
Amtliche Feststellung der Zucker- und Isoglukoseerzeugung
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen
- 1.
- jedem Zuckerhersteller einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr und
- 2.
- jedem Isoglukosehersteller einen Feststellungsbescheid über seine monatliche Isoglukoseerzeugung und seine endgültige Isoglukoseerzeugung im Wirtschaftsjahr.
(2) In den Feststellungsbescheiden nach Absatz 1 Nr. 1 werden die Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 berücksichtigt. Außerdem wird darin über die nach § 6 angezeigten Übertragungen und die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen entschieden.
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