§ 5 ZuckProdAbgV 1983
Werkverträge über die Herstellung von Zucker
(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsabschluss zu beantragen. Der Antrag ist
- 1.
- im Regelfall in zwei Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt,
- 2.
- wenn einer der beteiligten Zuckerhersteller seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in drei Stücken an das für den inländischen Zuckerhersteller zuständige Hauptzollamt und
- 3.
- wenn ein Fall höherer Gewalt als Grund für den Werkvertrag anerkannt werden soll, in fünf Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt
(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122 der Abgabenordnung sinngemäß. Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden.
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