Artikel 6 VO (EG) 2006/952

Erzeugung eines Unternehmens

(1) Unter „Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung eines Unternehmens” im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist die Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung zu verstehen, die von diesem Unternehmen tatsächlich hergestellt worden ist.

(2) Als Gesamtzucker-, Gesamtisoglucose- oder Gesamtinulinsiruperzeugung eines Unternehmens in einem bestimmten Wirtschaftsjahr gilt die in Absatz 1 genannte Erzeugung,

die sich nach Maßgabe der Artikel 14 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 um die auf dieses Wirtschaftsjahr übertragene Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge erhöht und um die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragene Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge verringert,

die sich um die von Verarbeitern im Rahmen von Werkverträgen gemäß Absatz 3 erzeugte Menge erhöht und um die Menge verringert, die das Unternehmen für Auftraggeber im Rahmen von Werkverträgen gemäß Absatz 3 erzeugt.

(3) Die Zuckermenge, die von einem Unternehmen — nachfolgend „Verarbeiter” genannt — im Rahmen eines Werkvertrags im Auftrag eines anderen Unternehmens — nachfolgend „Auftraggeber” genannt — erzeugt wird, ist auf schriftlichen, an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten und von den beiden beteiligten Unternehmen ordnungsgemäß unterzeichneten Antrag hin als Erzeugung des Auftragsgebers zu betrachten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters bleibt unter seiner Quote;
b)
die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers ist höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen oder

i)
für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission(1) festgesetzten Schwellen,
ii)
für das Wirtschaftsjahr 2007/08 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission(2) festgesetzten Schwellen,
iii)
für das Wirtschaftsjahr 2008/09 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bzw. Artikel 19a Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Schwellen.

Als Gesamtzuckererzeugung eines Unternehmens im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b ist die Erzeugung gemäß Absatz 1 anzusehen, die sich um die aus dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr übertragene Menge und die von Verarbeitern im Auftrag des besagten Unternehmens im Rahmen von Werkverträgen erzeugte Menge erhöht und um die Menge verringert, die das Unternehmen für Auftraggeber im Rahmen von Werkverträgen erzeugt.

Anstelle der tatsächlich erzeugten Mengen gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sofern das Ergebnis höher ausfällt, die geschätzten Erzeugermengen zugrunde legen, die sich aus den bestehenden Lieferverträgen der Unternehmen ergeben.

(4) Befinden sich die Fabrik des Auftraggebers und die des Verarbeiters in verschiedenen Mitgliedstaaten, so wird der in Absatz 3 genannte Antrag an die beiden betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet. In diesem Fall verständigen sich die betreffenden Mitgliedstaaten über die zu erteilende Antwort und treffen die notwendigen Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der im genannten Absatz vorgesehenen Bedingungen.

(5) Die von einem Verarbeiter erzeugte Zuckermenge kann als Erzeugung des Auftraggebers angesehen werden, wenn ein Fall höherer Gewalt, der durch den Mitgliedstaat anerkannt wird, die Verarbeitung von Zuckerrüben, Zuckerrohr oder Melasse zu Zucker in einem anderen Unternehmen als dem des Auftraggebers erforderlich macht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 89 vom 28.3.2006, S.11.

(2)

ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20.

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