Artikel 7 VO (EG) 2006/952

Beantragung der Zulassung

(1) Eine Zulassung wird beantragenden Unternehmen erteilt, die tätig sind als

a)
Zuckererzeuger,
b)
Isoglucoseerzeuger,
c)
Inulinsiruperzeuger,
d)
Vollzeitraffinerie im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

Der Antrag gemäß Unterabsatz 1 wird bei der zuständigen Behörde des oder der Mitgliedstaaten eingereicht, in dem das betreffende Unternehmen seine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Ein Unternehmen kann die Zulassung für eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten beantragen.

(2) Im Zulassungsantrag sind der Name und die Anschrift des Unternehmens, die Produktionskapazitäten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup sowie die Anzahl der Produktionsstandorte im Mitgliedstaat einschließlich Anschrift und Produktionskapazität für jeden Standort anzugeben.

(3) Ein Unternehmen, das die Zulassung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d beantragt, muss nachweisen, dass es der Definition gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 entspricht.

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