Artikel 5 VO (EG) 2006/952

Inulinsiruperzeugung

(1) Im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt als „Inulinsiruperzeugung” die nach der Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnismenge mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in freier oder in Saccharoseform ungeachtet des darüber hinausgehenden Fructosegehalts und mit einer Mindestreinheit von 70 %. Die Inulinsiruperzeugung wird als Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent angegeben.

Mit „Reinheit” wird der Anteil an Mono- und Disacchariden bezogen auf den Trockenstoff bezeichnet, der nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis (ICUMSA method GS7/8/4-24), nachstehend „Methode Icumsa” genannt, ermittelt wird.

(2) Die Inulinsiruperzeugung wird festgestellt durch die Gesamtheit folgender Vorgänge:

a)
Ist-Volumenmessung des Erzeugnisses in unveränderter Form unmittelbar nach dem Durchlauf durch den ersten Verdampfer nach jeder Hydrolyse und vor jedem Vorgang der Trennung seiner Glucose- und Fructosebestandteile oder jedem Mischungsvorgang und
b)
Bestimmung des Trockenstoffgehalts im refraktometrischen Verfahren und die Messung des auf den Trockenstoff bezogenen Fructosegehalts anhand einer repräsentativen Tagesprobe und
c)
Umrechnung des Fructosegehalts auf 80 Gewichtshundertteile Trockenstoffgehalt, wobei die als Trockenstoff bestimmte Menge anhand des Koeffizienten angepasst wird, welcher das Verhältnis zwischen dem gemessenen Fructosegehalt der genannten Menge Sirup und 80 Gewichtshundertteilen ausdrückt, und
d)
Umrechnung in Zucker-/Isoglucoseäquivalent mit Hilfe des Koeffizienten 1,9.

(3) Jedes Unternehmen muss unverzüglich jede Anlage melden, die zur Inulinhydrolyse verwendet wird, sowie die jährlichen Mengen und den Einsatz von Erzeugnissen gemäß Absatz 1, allerdings mit einer Reinheit unter 70 %.

Diese Angaben sind dem Mitgliedstaat zu melden, auf dessen Hoheitsgebiet sich besagte Anlage befindet. Dieser Mitgliedstaat kann von dem Beteiligten zusätzliche Informationen verlangen, vor allem um sicherzustellen, dass die Nebenprodukte im Sinne des Unterabsatzes 1 nicht als Süßstoff für den Verzehr auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendet werden.

Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres einen ausführlichen Bericht mit den Angaben zum Vorjahr. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Januar 2007 vorzulegen.

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