Artikel 4 VO (EG) 2006/952
Isoglucoseerzeugung
(1) Im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 gilt als „Isoglucoseerzeugung” die Gesamtmenge des Erzeugnisses, das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnen wird, mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Gehalt von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose, unabhängig von seinem Fructosegehalt über diesen Grenzwert hinaus. Die Isoglucoseerzeugung wird in Trockenstoffgehalt ausgedrückt und gemäß Absatz 2 festgestellt.
(2) Die Isoglucoseerzeugung wird unmittelbar nach dem Stadium der Isomerisierung und vor jedem weiteren Vorgang zur Trennung ihrer Glucose- und Fructosekomponenten oder vor jeglichem Vermischungsvorgang durch Ist-Volumenmessung des Erzeugnisses in unveränderter Form und Bestimmung des Trockenstoffgehalts nach der refraktometrischen Methode festgestellt.
(3) Jedes Unternehmen muss unverzüglich jede Anlage melden, die zur Isomerisierung von Glucose bzw. Glucosepolymeren eingesetzt wird.
Diese Meldung wird bei dem Mitgliedstaat gemacht, auf dessen Hoheitsgebiet sich besagte Anlage befindet. Dieser Mitgliedstaat kann von dem Beteiligten diesbezüglich grundsätzlich weitere Informationen verlangen.
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